
Nach jahrelangen Diskussionen gibt es nun in Deutschland ein gesetzlich verankertes Anrecht auf schnellen Internetzugang. Falls kein entsprechender Anschluss verfügbar ist, kann die Bundesnetzagentur (BNetzA) einen Anbieter verpflichten, diesen bereitzustellen. Hier erfahren Sie, wie Sie Ihr Recht durchsetzen können.
Warum ein gesetzliches Internetrecht nötig wurde
Mit dem Siegeszug des Internets stieg auch der Wunsch, dass jeder Bürger einen stabilen und ausreichend schnellen Anschluss bekommt. In der Praxis sah es vor allem in ländlichen Regionen jedoch lange anders aus: kein Netz oder nur sehr langsames Internet mit häufigen Abbrüchen.
Schon früh wurde deshalb gefordert, Internet als Grundversorgung festzuschreiben – ähnlich wie Strom, Wasser oder Postdienste. Doch entweder waren die Vorgaben zu schwach (etwa nur 56 kBit/s) oder rein politisch formuliert, ohne einklagbaren Anspruch. Erst die EU-Richtlinie 2018/1972 setzte Deutschland unter Zugzwang, einen echten Universaldienst einzuführen.
Verankerung im Telekommunikationsgesetz
Seit dem 1. Dezember 2021 gilt im überarbeiteten Telekommunikationsgesetz (§156–§163 TKG) ein Anspruch auf Versorgung mit Telekommunikationsdiensten. Dazu zählen Sprachdienste und ein schneller Internetzugang am Hauptwohnsitz oder Geschäftsort.
Kommt kein Anbieter freiwillig zum Zug, weist die Bundesnetzagentur ein oder mehrere Unternehmen an, den Anschluss bereitzustellen. Damit wurde erstmals ein einklagbares Recht auf Internet geschaffen.
Mindestgeschwindigkeit – dynamisch angepasst
Die konkreten Bandbreiten wurden 2022 in der TK-Mindestversorgungsverordnung festgelegt:
- mindestens 10 MBit/s im Download,
- 1,7 MBit/s im Upload,
- maximal 150 ms Latenz.
Im Sommer 2024 wurden die Werte angehoben: auf mindestens 15 MBit/s Downstream und 5 MBit/s Upstream. Diese Vorgaben werden künftig regelmäßig überprüft und an den Netzausbau angepasst.
So machen Sie Ihr Recht geltend
Wer keinen Anschluss mit den genannten Mindestwerten nutzen kann, wendet sich direkt an die BNetzA. Dort gibt es ein Kontaktformular für das „Recht auf Versorgung mit Telekommunikationsdiensten“.
Das Verfahren läuft so ab:
- Antrag stellen: Sie schildern der BNetzA Ihre Situation.
- Prüfung: Die Behörde ermittelt, ob tatsächlich Unterversorgung vorliegt.
- Anbieter-Auswahl: Innerhalb eines Monats können sich Anbieter freiwillig melden.
- Verpflichtung: Meldet sich niemand, bestimmt die BNetzA ein Unternehmen.
- Umsetzung: Spätestens nach drei Monaten müssen die ersten Schritte erfolgen, sodass in der Regel nach sechs Monaten ein Anschluss bereitsteht.
Wichtige Hinweise für Betroffene
- Es besteht kein Anspruch auf eine bestimmte Technik (z. B. Glasfaser). Hauptsache, die Mindestwerte werden erfüllt.
- Eine freie Anbieterwahl haben Sie nur, wenn sich mehrere Firmen bereiterklären.
- Die Kosten müssen „erschwinglich“ sein – aktuell rund 30 Euro pro Monat.
- Telefon und Internet sind zwar Bestandteil des Mindestangebots, Sie können aber auch nur Telefonie beantragen.
Tipp
Liefern bestehende DSL- oder Kabelanschlüsse dauerhaft deutlich weniger Geschwindigkeit als im Vertrag zugesagt, können Sie unter Umständen kündigen oder den Preis mindern.

